Vermietungsbedingungen
Allgemeine Vermietungsbedingungen der Kuno Eick GmbH
Für die Vermietung unserer mobilen Wärmeanlagen gelten nachstehende Geschäftsbedingungen, soweit der Mieter Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist und der Vertrag zum Geschäftsbetrieb seines Unternehmens gehört.
1. Allgemeines
1.1 Die Vermietung unserer Anlagen erfolgt ausschließlich unter den nachfolgenden Allgemeinen Vermietungsbedingungen. Abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.
1.2 Die allgemeinen Vermietungsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns, der Kuno Eick GmbH, und dem Kunden in Bezug auf die Ausführung des Vertrages festgehalten werden, sind schriftlich festzuhalten.
1.4 Die für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personenbezogenen Daten werden mit Hilfe von elektronischer Datenverarbeitung verarbeitet und nur firmenintern weitergegeben.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote der Kuno Eick GmbH sind freibleibend. Abschlüsse, Vereinbarungen, sowie der Vertrag werden erst durch eine schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.2 An textlichen Inhalten der zum Angebot gehörenden Unterlagen behält sich die Kuno Eick GmbH Eigentum, Urheberrechte und sonstige Rechte vor. Sie dürfen nur dritten zugänglich gemacht werden, wenn die Kuno Eick GmbH zustimmt oder sie ausdrücklich zur Weitergabe bestimmt sind.
3. Mietvertragliche Regelungen
3.1 Die Vermietung der Vertragsgegenstände erfolgt auf bestimmte Zeitdauer. Im Mietvertrag wird eine voraussichtliche Mietdauer vereinbart. Zudem kann eine Mindestmietdauer im Mietvertrag vereinbart werden.
3.2 Die vorzeitige Kündigung des Mietvertrages ist nur unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Tagen zulässig. Wenn eine Mietzeitverkürzung von 50% und mehr, bezogen auf die voraussichtliche Mietdauer vorliegt, ist der Vermieter zu einer angemessenen Mietkostenerhöhung berechtigt. Die Kündigung muss in schriftlicher Form bei der Kuno Eick GmbH vorliegen.
3.3 Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Anlieferung und endet mit dem Tag der Abholung, wobei sowohl der Tag der Anlieferung, als auch der Tag der Abholung als Mietzeit gelten.
3.4 Zeigt sich bei Inbetriebnahme der mobilen Heizung oder während der Dauer des Betriebes ein von uns zu vertretender Mangel, der eine Stilllegung erforderlich macht, so wird die Mietzeit vom Eintritt des Mangels bis zu dessen Behebung unterbrochen, sofern der Mieter uns den Mangel sofort anzeigt.
3.5 Es ist dem Mieter ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht gestattet, die Anlage oder Teile derselben, für andere Gebäude zu verwenden oder an einen anderen Ort zu bringen, als vertraglich vereinbart. Zudem ist es nicht gestattet, die Anlage Dritten zu überlassen oder an Dritte unterzuvermieten, außer es liegt eine schriftliche Zustimmung von uns vor. Die Verweigerung der Zustimmung einer Überlassung durch uns gewährt dem Mieter nicht das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages.
3.6 Die Bedienung der Anlage muss durch fachlich qualifiziertes Personal erfolgen.
3.7 Änderungen an der Elektrik sind nicht zulässig.
3.8 Während der Dauer des Mietverhältnisses behält sich die Kuno Eick GmbH das Recht zu Konstruktions- oder Formänderungen, die Verwendung von gleichwertigen oder besseren Alternativbauteilen und Werkstoffen, sowie Änderungen des Lieferumfanges vor. Jegliche Ansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.
3.9 Sämtliche Eingriffe an dem Mietgegenstand dürfen nicht ohne schriftliche Rückbestätigung der Kuno Eick GmbH vorgenommen werden. Bedienelemente, welche zum Betrieb des Mietgegenstandes notwendig sind, sind von der Regelung ausgenommen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preise werden auf Grundlage der voraussichtlichen Mietdauer und der gültigen Preisliste vereinbart.
4.2 Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich angefallenen Miettagen.
4.3 Unsere Preise werden in Euro berechnet und sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.4 Unsere Rechnungen sind, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, mit Zugang sofort und ohne Zahlungsabzug fällig.
4.5 Ab einer Mietdauer von 5 Werktagen sind wir berechtigt, Abschlagsrechnungen für bereits erbrachte Leistungen zu stellen.
4.6 Von uns ausgeführte Leistungen, die in unserem Angebot nicht enthalten waren, werden nach Material- und Zeitaufwand gesondert berechnet. Wir sind berechtigt, zusätzliche Leistungen nach Zeitaufwand zu einem Technikerstundensatz in Höhe von 70 € netto abzurechnen. Gleiches gilt für vom Kunden zu vertretene Wartezeiten bei der Anlieferung oder Abholung der Anlage.
4.7 Ist ein Zahlungsziel vereinbart, so gilt für dieses, wie auch für die Berechnung etwaiger Zinsen, das Lieferdatum als Stichtag. Hinsichtlich der Bezahlung gilt jede Bestellung als ein Geschäft für sich.
5. Lieferung
5.1 Unsere Lieferung erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt.
5.2 Verzögerungen bei Anlieferung, Abholung, Montage und Inbetriebnahme, die auf der Beschaffung und Eigenart des Einsatzortes beruhen, gehen zu Lasten des Mieters.
5.3 Unvorhersehbare Verzögerungen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, wie beispielsweise Stau und Betriebsstörungen, werden nicht übernommen.
6. Pflichten des Mieters
6.1 Mängel sind uns unverzüglich und spätestens innerhalb von zwei Tagen nach Empfang der Anlage oder Auftreten des Mangels in schriftlicher Form zu melden.
6.2 Der Mieter verpflichtet sich, die Versorgung der Anlage mit Strom, der Betriebsenergie und Wasser auf seine Kosten zu gewährleisten.
6.3 Die Ölfilter sind, betriebsabhängig, durch den Mieter zu wechseln.
6.4 Es liegt keine Gewährleistungspflicht vor, wenn sich Verschleißteile, wie beispielsweise Brennerdrüsen, Brennereinsätze für niedrige Emission, Sicherungen, Dichtungen, Brennerraumauskleidungen oder feuerberührte Teile der Zünd- oder Überwachungseinrichtungen durch regelrechten und verbrauchsbedingten Verschleiß abnutzen.
6.5 Der Vertragsgegenstand muss durch fachlich qualifiziertes Personal bedient werden. Geschieht das nicht, liegt keine Gewährleistungspflicht vor.
6.6 Der Mieter ist dafür verantwortlich, die Anlage stets geschlossen zu halten und Unbefugten den Zutritt zu verhindern. Für Folgeschäden, die in Zusammenhang mit dem Zutritt Unbefugter oder durch Handlungen Unbefugter entstehen, lehnt die Kuno Eick GmbH jegliche Haftung ab.
7. Haftung
7.1 Die Haftung der Kuno Eick GmbH ist für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt.
7.2 Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
7.3 Die Kuno Eick GmbH haftet nicht für Ausfälle der Anlage, die durch Luftverunreinigungen, wie starken Staubanfall oder aggressive Dämpfe, durch Sauerstoffkorrosion (z.B. bei der Verwendung nicht diffusionsdichter Kunststoffrohre in Fußbodenheizungen) , durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen oder durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels zu verantworten sind.
7.4 Die Kuno Eick GmbH übernimmt keine Gewährleistung für Ausfälle der Anlage und daraus folgende Schäden für den Mieter, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Montage oder Inbetriebsetzung durch den Mieter oder Dritte, durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, falsche Brennereinstellung, nicht geeignete Brennstoffe und chemische oder elektrochemische und elektrische Einflüsse, wenn diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, durch Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen und unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Mieter oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft, wie beispielsweise fremde Kesselkreisregelungen, zu verantworten sind. Unsere Gewährleistung für Wasserwärmer setzt voraus, dass das aufzuheizende Wasser Trinkwasserqualität hat. Das Füll- und Ergänzungswasser muss den Anforderungen der VDI Richtlinie 2035 entsprechen. Im Falle, dass eine andere Flüssigkeit in die Heizungsanlage gefüllt wird, haftet der Mieter für eventuelle Folgeschäden.
7.5 Die unter 7.1 und 7.2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und für Ansprüche, die durch arglistiges Verhalten unsererseits entstanden sein sollten.
7.6 Die Haftungsausschlüsse gelten auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Kuno Eick GmbH.
8. Absicherung des Vermieters
8.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Anlage schonend und fachgerecht zu behandeln und sie in dem Zustand zurückzugeben, in welchem er sie übernommen hat. Zudem muss er alle für die Nutzung maßgeblichen Vorschriften und technische Regeln beachten und regelmäßig prüfen.
8.2 Der Mieter haftet bei sämtlichen Schäden für die Reparaturkosten und bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert der Anlage abzüglich Restwert. Des Weiteren haftet der Mieter für anfallende Folgeschäden, wie Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale.
8.3 Bei Beschädigung der Anlage innerhalb der Mietzeit, ist der Mieter dazu verpflichtet, dem Vermieter über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung geführt hat, schriftlich zu unterrichten.
8.4 Der Mieter muss zur Aufklärung des Schadensereignisses beitragen und hat alle Fragen zu den Umständen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
8.5 Die Kuno Eick GmbH behält sich das Recht vor, die Anlage jederzeit selbst oder durch einen Beauftragten zu besichtigen oder untersuchen zu lassen.
8.6 Nach Zahlungsverzug über fünf Tage oder nach Beendigung des Mietverhältnisses, ist der Mieter verpflichtet, die Anlage herauszugeben.
9. Sonstiges
9.1 Die Vertragssprache ist Deutsch.
9.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.3 Im Falle, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden sollten, so ist der übrige Inhalt des Vertrages in seiner Gültigkeit unberührt.
9.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen der Kuno Eick GmbH und dem Mieter getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen und nur mit einer schriftlichen Bestätigung der Kuno Eick GmbH gültig.